§ 10 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 10

Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

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