§ 10 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Ende der Mitgliedschaft

§ 10.

Die Zugehörigkeit der nach den §§ 3, 4, 5 und 6 bestellten Mitglieder zum Kuratorium endet

  1. a) nach Ablauf der Funktionsdauer mit der Neubestellung der entsprechenden Mitglieder;
  2. b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft, der dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber schriftlich zu erklären ist;
  3. c) durch Verlust der Voraussetzungen für die Wählbarkeit;
  4. d) durch Entzug der Mitgliedschaft, der im Falle schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten eines Kuratoriumsmitgliedes durch das Kuratorium auszusprechen ist;
  5. e) durch den Tod des Mitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120188

alte Dokumentnummer

N7197640728L

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