§ 10 GeO der VA 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 10.

Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20009907

Dokumentnummer

NOR40193819

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