§ 10 GeO der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

§ 10

Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20007920

Dokumentnummer

NOR40141000

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