Übergangsbestimmungen
§ 10.
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 30. September 2013 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008582
Dokumentnummer
NOR40156235
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