§ 10 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 10.

(1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112186

alte Dokumentnummer

N6199658000J

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