§ 10 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 10

(1) § 10.Die Vorrückung wird gehemmt

  1. 1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese bescheidmäßige Feststellung gilt;
  2. 2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
  3. 3. durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gewährt worden ist.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

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