§ 10 GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 10.

Nach fruchtlosem Ablauf der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist (§ 6) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht (§ 5) in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechtes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)