§ 10 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40050769

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