§ 10 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Job-Rotation

§ 10.

(1) Auszubildende der Zentralstelle sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes drei ausgewählten Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

  1. 1. A1 und A2 bzw. v1 und v/2: 15 Arbeitstage,
  2. 2. A3 und A4 bzw. v/3 und v/4: 6 Arbeitstage.

Schlagworte

Aufgabenfeld, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075550

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