Job-Rotation
§ 10.
(1) Auszubildende der Zentralstelle sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes drei ausgewählten Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.
(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
- 1. A1 und A2 bzw. v1 und v/2: 15 Arbeitstage,
- 2. A3 und A4 bzw. v/3 und v/4: 6 Arbeitstage.
Schlagworte
Aufgabenfeld, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Gesetzesnummer
20004590
Dokumentnummer
NOR40075550
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