§ 10 GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 10.

(1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.

(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078037

alte Dokumentnummer

N5199117687J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)