Fachkunde
§ 10.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20004137
Dokumentnummer
NOR40065312
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