§ 10 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Fachkunde

§ 10.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20004137

Dokumentnummer

NOR40065312

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