§ 10 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

4. Abschnitt

Datenmeldungen für den Fernwärmebereich Unterjährige Erhebungen

§ 10

Von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats zu melden:

  1. 1. für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz als stündliche und als tägliche Messwerte, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen;
  2. 2. zum Erhebungszeitpunkt Monatsletzter 24 Uhr den Lagerstand der für Strom- und Wärmeerzeugung vorgesehenen fossilen Primärenergieträger, jeweils getrennt nach Standort.

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