§ 10.
Auf Pfandbriefe findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. Bezüglich dieser bleibt das Gesetz vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, ungeändert in Geltung.
Die bestehenden Vorschriften über die Verwendbarkeit von Bankschuldverschreibungen zu den im § 7 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.
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