§ 10 Futtermittelverordnung 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

3. Abschnitt

Futtermittelkontrolle Kontrolle des Inverkehrbringens und der Herstellung

§ 10.

(1) Die Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens, einschließlich der vorgelagerten Herstellung obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Die Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens von Futtermitteln für Heimtiere obliegt im Bundesland Wien dem Landeshauptmann.

(3) Die Kontrolle hinsichtlich der Herstellung und Verfütterung am landwirtschaftlichen Betrieb obliegt dem Landeshauptmann.

(4) Die Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S 1, durchzuführen.

Schlagworte

Lebensmittelrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122145

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