Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme In-Verkehr-Bringen
§ 10
(1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.
(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten.
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