§ 10 FSG-GV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Herz- und Gefäßkrankheiten

§ 10.

(1) Personen mit Herzrhythmusstörungen, die zu unvorhergesehenen Bewußtseinstrübungen oder -störungen führen können, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

(2) Personen mit Herzschrittmacher darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

(3) Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

(4) Personen, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 weder erteilt noch belassen werden; für die Gruppe 1 kann eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

Schlagworte

Herzkrankheit, Bewußtseinsstörung, Ruhezustand

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158012

alte Dokumentnummer

N9199749442L

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