§ 10 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2004

4. Abschnitt

Mopedausweis Aussehen

§ 10

Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

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