Meldepflichten
§ 10.
Die ABS-Institution hat folgende Daten unverzüglich an die Behörde zu melden:
- 1. Zeitpunkt des Einbaues und Freischaltung des oder der Alkoholwegfahrsperre(n) und die Durchführung des ersten Mentoringgesprächs,
- 2. Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß § 5 Abs. 1, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,
- 3. Zeitpunkt der erfolgreichen und vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20009799
Dokumentnummer
NOR40190915
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