§ 10 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Einstellung des Betriebes

§ 10.

(1) Wird die Genehmigung zum Betrieb einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine innerhalb eines Monats dem Finanzamt vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Nicht oder teilweise verwendete Wertkarten sind abzurechnen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen.

Nachzahlungsbeträge sind an das Finanzamt einzuzahlen.

(2) Der Freistempel ist vom Finanzamt einzuziehen und an die zuständige Finanzlandesdirektion zur Vernichtung abzuliefern.

Schlagworte

Stempelmaschine

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047716

alte Dokumentnummer

N31982171710

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