Berichte und Verständigungen
§ 10.
(1) Gemäß § 29 Abs. 3 B-GlBG kann die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei Bedarf der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes erstattet bis 31. Jänner jeden Jahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen eine gegliederte Darstellung der bis einschließlich 31. Dezember des Vorjahres eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen und stellt diese den Zahlen aus dem letzten Bericht gegenüber. Erforderlichenfalls werden darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, angeschlossen.
(3) Im Rahmen des § 31 B-GlBG sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter darüber hinaus alle angeforderten sonstigen Informationen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, insbesondere statistische Auswertungen, zu übermitteln. Statistische Daten sind dabei in der gewünschten Form – insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht und gehaltsmäßigen Einstufungen sowie nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Funktionsbereichen – aufzubereiten.
(4) Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Funktionsbereiche betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben nicht erfüllt sind, sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten durch Übermittlung der Ausschreibung oder Interessentensuche unverzüglich und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte insbesondere davon zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben werden. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über die eingelangten Bewerbungen zu informieren und berechtigt, dazu eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über die letztendlich erfolgte Aufnahme oder Ernennung zu informieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20010259
Dokumentnummer
NOR40204762
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