§ 10 Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2014

2. Abschnitt

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10

(1) Eine Frauenquote von 50 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst

• in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 81 auf 109,5 Frauen (+ 37,19 %) und

• in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 13 auf 14,5 Frauen (+ 11,54 %)

zu verzeichnen wäre.

(2) Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

• 3 Frauen die Leitung einer Sektion,

• 18 Frauen die Leitung einer Abteilung und

• 32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung

ausübten. Da 3 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion ausüben, wurde bei dieser Funktion die Frauenquote von 50 % erfüllt.

(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 59 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 49 verminderte.

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