Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2024).
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.
(1) Frauenquote im Prüfungsdienst: Im Prüfdienst sind Frauen trotz eines steten Anstiegs des Anteils (zuletzt von 44,6 % in den Jahren 2019/2020 auf 46,2 % in den Jahren 2020/2021) nach wie vor unterrepräsentiert. Der angestrebte Frauenanteil von 50 % wäre bei einer Nachbesetzung der 33 bis Ende des Jahres 2027 durch prognostizierte Abgänge im Prüfdienst (siehe unten im 3. Abschnitt) freiwerdenden Stellen mit 21 Frauen (dann insgesamt 127 von 253) und 12 Männern (dann insgesamt 126 von 253) erreicht.
(2) Frauenquote bei Funktionen: Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242884/hauptdokument.img1is.png zumindest 3 Frauen die Leitung einer Sektion,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242884/hauptdokument.img2is.png 17 Frauen die Leitung einer Abteilung und
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40242884/hauptdokument.img3is.png 33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung oder die Fachbereichsleitung ausübten.
- Da zum Stichtag 31. Dezember 2021 drei Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion ausübten, wurde bei dieser Funktion die Frauenquote von 50 % erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Gesetzesnummer
20011840
Dokumentnummer
NOR40242884
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)