Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 10.
(1) Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende ist anzustreben. Einmal jährlich wird der Gleichbehandlungsbeauftragten von der für die Ausbildung zuständigen Personalabteilung eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts übermittelt.
(2) Vorträge und Skripten dürfen keinerlei (mittelbar) diskriminierenden Inhalt enthalten und sind nach Möglichkeit um frauen- sowie genderspezifische Themenbereiche zu erweitern.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011629
Dokumentnummer
NOR40237174
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