§ 10 Frauenförderungsplan BMA

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.2021

Vortragende und Unterrichtsmaterialien

§ 10.

(1) Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende ist anzustreben. Einmal jährlich wird der Gleichbehandlungsbeauftragten von der für die Ausbildung zuständigen Personalabteilung eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts übermittelt.

(2) Vorträge und Skripten dürfen keinerlei (mittelbar) diskriminierenden Inhalt enthalten und sind nach Möglichkeit um frauen- sowie genderspezifische Themenbereiche zu erweitern.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237174

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