§ 10
(1) § 10.Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen, wobei bei Erzeugnissen nach Anhang 3 Z 1 lit. A und B, Z 2 lit. A sowie Z 4 die Nennfüllmenge einem der zugeordneten EG-Werte entsprechen muss. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (Anm.: Folgendes Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).
(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
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