§ 10 FPG-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen

§ 10.

(1) Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat oder bei Joint Return Operations gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.

(2) Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft.

(3) Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)