§ 10 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut

§ 10

(1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je 20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt" mindestens je 50 Bäume zu beernten.

(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt" mindestens je 25 Bäume zu beernten.

(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.

(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.

(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt" erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.

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