Kennzeichnungselemente
§ 10.
(1) In einer Verordnung gemäß § 9 können insbesondere folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
- 1. die Angabe der Bezeichnung,
- 2. die Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stückzahl) und
- 3. Angaben über
- a) den Hersteller,
- b) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
- c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,
- d) die Zusammensetzung,
- e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeitsdauer,
- f) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,
- g) die Herkunft,
- h) die Art und den Zeitpunkt der Herstellung,
- i) die Mindesthaltbarkeitsdauer,
- j) den Verwendungszweck und die sachgerechte Verwendung einschließlich allfälliger Warnhinweise und
- k) die Wartezeit (§ 4 Abs. 1 Z 3), soweit erforderlich.
(2) Desweiteren kann in einer Verordnung gemäß § 9 Art und Umfang nicht Abs. 1 unterliegender Aufschriften geregelt werden.
(3) Die vorgeschriebene Kennzeichnung (Abs. 1) muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136747
alte Dokumentnummer
N8199331600J
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