Dritter Abschnitt
Konformität von Funkanlagen Vermutung der Konformität von Funkanlagen
§ 10.
(1) Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden inAnlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 12.6.2018 in Kraft)
(4) Vom Hersteller ist an jeder Funkanlage, die in Verkehr gebracht werden soll, die von der Europäischen Kommission für den registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrierungsnummer anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192854
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)