§ 10 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 10.

(1) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.

(2) Die in den §§ 3, 4 und 6 festgelegten Pauschalsätze stellen Nettobeträge exklusive der Umsatzsteuer dar.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134298

alte Dokumentnummer

N8198711544Y

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