§ 10.
(1) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.
(2) Die in den §§ 3, 4 und 6 festgelegten Pauschalsätze stellen Nettobeträge exklusive der Umsatzsteuer dar.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134298
alte Dokumentnummer
N8198711544Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)