§ 10.
Die unter den §§ 4 bis 6, 8 und 9 genannten Pauschalsätze sind bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, um die in den Pauschalsätzen enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134072
alte Dokumentnummer
N8198611385Y
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