§ 10 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 10.

Die unter den §§ 4 bis 6, 8 und 9 genannten Pauschalsätze sind bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, um die in den Pauschalsätzen enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134072

alte Dokumentnummer

N8198611385Y

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