§ 10 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Evaluierung

§ 10.

Das Förderungsprogramm „Filmstandort Österreich“ ist im Jahr 2018 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinie erreicht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162743

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