Geschäftsbereiche
§ 10.
(1) Der Geschäftsführung obliegt es, im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einzurichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2) Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3) Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2 Z 1). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.
(4) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40201971
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