§ 10 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Einlösen der Zuschussleistung

§ 10.

(1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der GIS Gebühren Info Service GmbH für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125552

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