Fachzeichnen
§ 10
(1) Die Prüfung hat das Vervollständigen einer vorgegebenen Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000020
Dokumentnummer
NOR40000272
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