§ 10 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachzeichnen

§ 10

(1) Die Prüfung hat das Vervollständigen einer vorgegebenen Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000272

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