§ 10 FEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Ersatzweise Festlegung der Flughafenentgeltregelung

§ 10.

(1) Verabsäumt das Flughafenleitungsorgan die rechtzeitige Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetztes(Anm.: richtig: Bundesgesetzes) entsprechenden Flughafenentgeltregelung, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Flughafenentgeltregelung anzuordnen.

(2) Kommt das Flughafenleitungsorgan einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ersatzweise mit Bescheid eine den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung festzulegen. Vor der ersatzweisen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Anhörung des Nutzerausschusses durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40139321

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