Gegenstand „Bearbeitungstechnik“
§ 10.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis eines betrieblichen Arbeitsauftrages die Bearbeitung eines Faserverbundproduktes durchzuführen.
(2) Dabei sind nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
- 1. technische Unterlagen (zB Zeichnungen, Produktdatenblätter, Verarbeitungsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Legebuch) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen,
- 2. Faserverbundprodukte mit Handwerkzeugen durch zB Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Schneiden, Gewindeschneiden mechanisch (spanend, spanlos) oder mit Hilfe von Maschinen (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Fräsmaschinen, Bandsägen, Kehlmaschinen, Laserschneider) zu bearbeiten,
- 3. unlösbare oder lösbare Verbindungen (zB Schrauben, Nieten, Schnapp- und Steckverbindungen, Pressen) für Faserverbundprodukte mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen,
- 4. Faserverbundprodukte mit geeigneten Verfahren (zB Diffusionsklebung) und Geräten zu kleben (zB chemisches Fügen),
- 5. unterschiedliche Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen und anzuwenden.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB zeichnungsgerecht, Sauberkeit, Ebenheit, Winkeligkeit),
- 2. fachgerechte, dem Kunststoff entsprechende Ausführung und Verarbeitung (zB Klebefestigkeit),
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 4. fachgerechtes Sammeln und Sortieren von Reststoffen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis der zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in eineinhalb Stunden ausgeführt werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
Schlagworte
Schnappverbindung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012625
Dokumentnummer
NOR40262844
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