§ 10 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 10.

(1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

 

 

 

 

Grunderwerbsteuer

5,702

0,556

93,742

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2017

19,450

80,550

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Jahr 2017

67,663

20,486

11,851

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ab dem Jahr 2018

67,934

20,217

11,849

    

(1a) Nach Ablauf des 31. Dezember 2017 beim Bund eingegangene Wohnbauförderungsbeiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, werden zur Gänze an die Länder verteilt.

(2) Abzuziehen sind

  1. 1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,7 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleichs; der Abzug ist im Jahr 2017 um 148,4 Mio. Euro und ab dem Jahr 2018 um 126,6 Mio. Euro jährlich zu kürzen;
  2. 2. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,07 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,07 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
  3. 2a. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, BGBl. I Nr. 95/2019, und gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, BGBl. I Nr. 135/2020, zur Finanzierung dieser Ausgaben;
  4. 3. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Lohnsteuer ein Betrag von 33,7 Millionen Euro, der am 20. Mai eines jeden Jahres an den Österreich-Fonds gemäß dem FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zu überweisen ist;
  5. 4. vor der länderweisen Verteilung der Umsatzsteuer von den Ertragsanteilen der Länder 244,656 Millionen Euro und von den Ertragsanteilen der Gemeinden 127,158 Millionen Euro.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 27 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  1. 1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder, bei der Grunderwerbsteuer auf die Länder und Gemeinden und bei der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
  2. 2. beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl;
  3. 3. bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

 

a) Länder

b) Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017%

17,235 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

58,515 %

nach Fixschlüsseln

22,983%

24,250 %

   

  1. 4. Von den gemäß Z 3 nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln wird bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

a) Länder

Burgenland

2,572 %

Kärnten

6,897 %

Niederösterreich

14,451 %

Oberösterreich

13,692 %

Salzburg

6,429 %

Steiermark

12,884 %

Tirol

7,982 %

Vorarlberg

3,717 %

Wien

31,376 %

  

  1. und die verbleibenden Anteile im Jahr 2017 in folgendem Verhältnis:

 

b) Länder

c) Gemeinden

Burgenland

3,275 %

1,336 %

Kärnten

7,004 %

5,718 %

Niederösterreich

18,037 %

13,255 %

Oberösterreich

15,798 %

15,959 %

Salzburg

7,081 %

8,479 %

Steiermark

13,709 %

9,437 %

Tirol

8,801 %

10,030 %

Vorarlberg

4,981 %

5,643 %

Wien

21,314 %

30,143 %

   

  1. und ab dem Jahr 2018 in folgendem Verhältnis:

 

d) Länder

e) Gemeinden

Burgenland

3,490 %

1,336 %

Kärnten

7,191 %

5,715 %

Niederösterreich

18,820 %

13,252 %

Oberösterreich

15,531 %

15,953 %

Salzburg

6,948 %

8,476 %

Steiermark

13,896 %

9,434 %

Tirol

8,781 %

10,029 %

Vorarlberg

4,945 %

5,640 %

Wien

20,398 %

30,165 %

   

  1. 5. Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

  

(6) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49 %, die Länder 7 % und die Gemeinden 44 % bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61 %, die Länder 20 % und die Gemeinden 19 %.

(7) Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, die Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 9 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, und die Daten des Gesundheitsberuferegisters gemäß dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.

(8) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

 

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit

1 41/67,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit

1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit

2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit

2 1/3

  

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40236306

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