§ 10 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Prüfung

§ 10.

(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 8 Abs. 2 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die inAnhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG , ABl. Nr. L 8 S. 3 erlassen hat, oder die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG , ABl. Nr. L 140 S. 63 einzuhalten.

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 28, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn etwa durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage bzw. der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäßAnhang 6 oder 7 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 5 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 5 anhängig ist.

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132363

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