Unabhängige Prüfeinrichtungen für Anlagen
§ 10.
(1) Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden.
(2) Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:
- 1. für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung . 1 000 Euro,
- 2. für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als
- Experte für Verfahrenstechnik jeweils ............... 500 Euro,
- 3. für die Zulassung als Einzelprüfer ................ 1 200 Euro.
- Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.
(3) Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110067
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)