§ 10 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Anlagen

§ 10.

(1) Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden.

(2) Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:

  1. 1. für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung . 1 000 Euro,
  2. 2. für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als
  1. 3. für die Zulassung als Einzelprüfer ................ 1 200 Euro.

(3) Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110067

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