Prüfungstermine
§ 10.
(1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.
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