§ 10 ExSV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1

§ 10

Bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

  1. 1. dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäß Anhang IV;
  2. 2. dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.

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