Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1
§ 10
Bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit
- 1. dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäß Anhang IV;
- 2. dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.
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