Abschnitt 3 MANGELS RECHTSWAHL ANZUWENDENDES RECHT
§ 10
(1) Hat in der Nicht-Lebensversicherung der Versicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, so ist mangels Rechtswahl das Recht dieses Mitgliedstaates anzuwenden.
(2) In den anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht desjenigen der in § 6 Absatz 1 erster Satz und letzter Satz genannten Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist. Es wird vermutet, daß der Vertrag die stärkste Beziehung zu dem Mitgliedstaat aufweist, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Auf einen selbständigen Vertragsteil, der eine stärkere Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist, kann ausnahmsweise das Recht dieses Mitgliedstaates angewandt werden.
(3) In der Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Ist das Risiko in mehreren Mitgliedstaaten belegen, so ist das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)