§ 10 EWR-Psycholotherapiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.2008

Strafbestimmung

§ 10.

Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 €

zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

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