§ 10 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

3. ABSCHNITT

Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung Kombination

§ 10.

(1) Die religionspädagogische Studienrichtung ist als erste Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren und hat zum Lehramt für evangelische Religion an höheren Schulen zu führen.

(2) Eine Kombination mit den religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.

(3) Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung an einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer abzuschließen vermögen. Die in der Studienordnung festzusetzende Gesamtstundenzahl für alle Pflicht- und Wahlfächer darf nicht größer sein als die Hälfte der für die fachtheologische Studienrichtung festzusetzenden; eine verschiedene Gewichtung der Prüfungsfächer ist zulässig.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124760

alte Dokumentnummer

N7199327256J

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