§ 10 EvalVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Arbeitsberichte der Institutsvorstände

§ 10.

(1) Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom/von der Rektor/in nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.

(2) Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende zahlenmäßige Darstellungen nach dem Muster des Formulares in derAnlage zu enthalten:

  1. 1. Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;
  2. 2. durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;
  3. 3. durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Dissertationen;
  4. 4. wissenschaftliche Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen Institutspersonals einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
  5. 5. fertiggestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen Institutsbediensteten einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.

(3) die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Abs. 2 Z 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar sein.

(4) Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem/der Rektor/in längstens Ende Dezember vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126739

alte Dokumentnummer

N7199712549Y

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