Arbeitsberichte der Institutsvorstände
§ 10.
(1) Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom/von der Rektor/in nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.
(2) Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende zahlenmäßige Darstellungen nach dem Muster des Formulares in derAnlage zu enthalten:
- 1. Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;
- 2. durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;
- 3. durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Dissertationen;
- 4. wissenschaftliche Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen Institutspersonals einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
- 5. fertiggestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen Institutsbediensteten einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(3) die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Abs. 2 Z 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar sein.
(4) Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem/der Rektor/in längstens Ende Dezember vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10010035
Dokumentnummer
NOR12126739
alte Dokumentnummer
N7199712549Y
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