§ 10 EU-QuStG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2004

Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

§ 10

(1) Abweichend von § 7 ist die EU-Quellensteuer nicht zu erheben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Abs. 2 vorlegt.

(2) Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers ausgestellte Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
  2. 2. Name und Anschrift der Zahlstelle;
  3. 3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.

    Diese Bescheinigung gilt für Zinszahlungen oder Zinsgutschriften für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.

(3) Wird von einem wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hat, eine Bescheinigung gem. Abs. 2 beantragt, so hat die zuständige Behörde die Bescheinigung binnen zwei Monaten ab Antragstellung auszustellen.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 letzter Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Für die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 niedergelassen ist, werden gesonderte Regelungen getroffen.

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