Arbeitsdateien zu Analysezwecken
§ 10.
(1) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, Europol zur Erstellung von Arbeitsdateien für Analysezwecke über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten Informationen zu übermitteln, soweit die Sicherheitsbehörden diese Informationen auch nach § 53a Abs. 2 SPG zur Erstellung von Analysen verarbeiten dürfen.
(2) Die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn diese Daten für die Analysetätigkeit unerlässlich sind und diese Daten andere, in derselben Datei bereits enthaltene personenbezogene Daten ergänzen.
(3) Die Nationale Europol-Stelle ist ermächtigt, Auflagen nach § 8 Abs. 3 PolKG festzulegen, die bei der weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten zu beachten sind. So kann insbesondere festgelegt werden, ob die übermittelten Daten allen oder nur bestimmten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollen oder die Daten nur für explizit festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113861
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