Übergangsbestimmung
§ 10
§ 10. Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen, unbeschadet § 11 Abs. 2, elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996 hergestellt, in Verkehr gebracht, errichtet und betrieben werden.
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