§ 10 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 10.

In die Liste sind die Revisoren der im Oberlandesgerichtssprengel thätigen Revisionsverbände und mit Zustimmung des Landesausschusses, auch die Revisionsorgane des Landesausschusses derjenigen Länder aufzunehmen, über die sich der Sprengel des Oberlandesgerichtes erstreckt.

Nach Bedarf können noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden. Ob und in welchem Umfange dies stattfinden soll, hat das Oberlandesgericht nach Zahl und Art der in seinem Sprengel befindlichen Genossenschaften (Vereine), für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, nach der Zahl der Verbands- und Landesausschussrevisoren und deren Geschäftslast und Standort, nach dem Erfordernisse besonderer Kenntnisse in einem bestimmten Zweige des Genossenschaftswesens, sowie nach der erforderlichen sprachlichen Befähigung zu beurtheilen.

Auf den einzelnen Revisor soll weder eine zu große Anzahl von Genossenschaften (Vereinen) entfallen, noch soll ihm zu selten Gelegenheit zu Revisionsarbeiten geboten werden. Seine gründliche fachliche Befähigung muss außer Zweifel stehen und es ist auch darauf zu achten, dass nach Thunlichkeit Personen aus allen Theilen des Oberlandesgerichtssprengels in die Liste Aufnahme finden, um nicht die Kosten der Revision durch die Nothwendigkeit weiter Reisen des Revisors unverhältnismäßig zu steigern.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022939

alte Dokumentnummer

N2190319097R

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